Reisen
Entspanne dich,
lass das Steuer los,
trudle durch die Welt,
sie ist so schön.
von Kurt Tucholsky
TIPPS
die im europäischen Ausland eingelöst werden sollen, müssen etwas andere Angaben enthalten als in Deutschland selbst.
Daher sollten die rezeptausstellenden Haus- oder Fachärzt*Innen auf das Reisevorhaben hingewiesen werden.
*
Leistungen aus der Pflegeversicherungkönnen mitunter für eine betreuende Begleitperson beantragt werden. Ob dies im Einzelfall möglich und sinnvoll ist, kann der betreuende Pflegedienst zuhause oder eine Beratungsstelle wie die UPD beantworten.
Möglich sind Leistungen
- im Rahmen der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) sowie
- der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI), wenn anerkannte alltagsunter-
stützende Angebote vor Ort wahrgenommen werden sowie- ein Teil der ambulanten Pflegesachleistung (§ 45a Abs.4 SGB XI)
*gilt für gesetzlich Versicherte auf Reisen für die unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung, also für akut aufgetretene Ereignisse sowie für die fortlaufende Versorgung bei chronischen Erkrankungen.Bei der Notwendigkeit einer besonderen medizinischen Überwachung sollte im Vorhinein eine Klärung mit der Krankenkasse erfolgen.*nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Deutschland Teilorganisation des GKV-SpitzenverbandesDeutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA)